Zukunft gestalten:
Das Kolping.Start.Quartier

„Die Nöte der Zeit werden euch lehren,
was zu tun ist.“
Kolping.Start.Quartier:
Die erste eigene Wohnung
Das Kolping.Start.Quartier bietet:
- Leistbaren Wohnraum in Top-Lage in Salzburg
- 31 moderne Starterwohnungen (2- und 3-Zimmer)
- Balkone und Tiefgarage
- Eröffnung Frühjahr 2027
- Anmeldung ab Herbst 2026 möglich
Bewerbungsformular
Fülle dazu einfach das folgende Formular vollständig aus und lade die erforderlichen Unterlagen hoch. Nach Eingang deiner Bewerbung prüfen wir deine Angaben und melden uns bei dir mit den weiteren Schritten.
Die Antragsvoraussetzungen gelten sowohl für männliche als auch weibliche Antragsteller gleichermaßen. Die Verwendung des männlichen Geschlechtes in der folgenden Aufzählung erfolgt lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und soll hierdurch keinesfalls eine Diskriminierung der/des Mieter/s gefördert werden.
1. Der/Die Mieter muss/müssen zum Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses folgende Kriterien erfüllen:
- Zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und des 30. Lebensjahres und;
- Österreichischer Staatsbürger, EWR- oder Schweizer Staatsbürger, mit einer Bescheinigung gem. § 53a NAG oder;
- Drittstaatsangehöriger mit unbefristetem Aufenthalt oder;
- Asylberechtigt mit einem unbefristeten Asylbescheid oder;
- Sonstiger gleichgestellter Fremder im Sinne des § 9 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz und;
- 5 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Stadt Salzburg oder;
- 5 Jahre ununterbrochene Beschäftigung in Stadt Salzburg oder
- Insgesamt 15 Jahre Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg oder;
- Insgesamt 10 Jahre Beschäftigung in der Stadt Salzburg oder;
- Zumindest 1 Jahr Wohnsitz in einem Kolpingheim bei gleichzeitiger Beschäftigung in der Stadt Salzburg.
Schul- und Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden der Berufstätigkeit gleichgesetzt.
2. Bei Vorliegen aller in Punkt 1) genannten persönlichen Antragsvoraussetzungen muss/müssen der/die Mieter zusätzlich förderungswürdig im Sinne des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz idgF sein.
Für die Annahme einer Förderungswürdigkeit muss/müssen der/die Mieter folgende Kriterien erfüllen:
- Vorliegen eines Wohnbedarfes im Sinne des § 10 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz und;
- Nachweis oder aus den Umständen hervorgehende Absicht, dass der/die Mieter ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden/verwendet und den Hauptwohnsitz an dieser begründen wird/werden und;
- Vorliegen der Verpflichtung des/der Mieters Rechte an der Wohnung, die er/sie bisher zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat/haben, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung vorbehaltlich des § 8 Abs 3 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz aufzugeben;
- Nachweis eines jährlichen Einkommens (Haushaltseinkommens), dessen Höhe den gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz festgelegten Betrag nicht übersteigt.
- Die unter Punkt 1) genannten Voraussetzungen müssen sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt des Erstbezuges vorliegen. Ausgenommen hiervon sind mit dem/der Mieter einziehende Verwandte in gerader absteigender Linie.
Hier geht’s zu den Voraussetzungen der Salzburger Wohnbauförderung


